Prüfung nach § 24 FinVermV
Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach §34 f GewO ist, hat nach § 24 FinanzanlagenVermittlungs-Verordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.
Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine so genannte Negativerklärung abzugeben.
Schon eine einzige Beratung und/oder Vermittlung löst die Prüfungspflicht aus und eine Negativerklärung ist dann nicht ausreichend!
Wer dieser Pflichtprüfung nicht rechtzeitig und/oder vollständig nachkommt und keinen Prüfungsbericht bzw. eine Negativerklärung einreicht, gefährdet letztlich seine Zulassung als Vermittler für Finanzanlagen.
Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Prüfer für diese anspruchsvolle gesetzliche Pflichtprüfung zur Verfügung.